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EU-Verpackungsverordnung gilt ab 12. August 2026, neue Fristen für Mehrweg

EU-Verpackungsverordnung gilt ab 12. August 2026, neue Fristen für Mehrweg
Inhalt

Die EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR, gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie ist bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und löst nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie ab. In Deutschland gilt parallel das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, wie die IHK Mittlerer Niederrhein in ihrem Leitfaden vom 5. August 2026 erläutert. Für Betriebe mit Kantine, Café oder Getränkeversorgung im Büro sind vor allem die gestaffelten Regeln zu Mehrweg und Einwegkunststoff wichtig.

Das Wichtigste in Kürze

Was sich seit dem 12. August 2026 ändert

Mit dem Geltungsbeginn greifen laut IHK-Leitfaden zunächst Stoffbeschränkungen und Dokumentationspflichten. Wer Verpackungen herstellt oder unter eigenem Namen herstellen lässt, muss eine Konformitätsbewertung durchführen, eine technische Dokumentation erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten neue Grenzwerte für PFAS. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID bleibt in Deutschland Pflicht, bestehende Registrierungen müssen laut IHK bis zum 12. November 2026 angepasst werden.

Für die meisten Büros und Praxen ändert sich im Alltag zunächst wenig. Anders sieht es für Betriebe aus, die Getränke oder Speisen zum Mitnehmen ausgeben, etwa eine Kantine mit Getränkeausgabe oder ein Hotel mit Café.

PPWR und Mehrweg, die Fristen bis 2030

Die Verordnung führt die Pflichten in Stufen ein. Die folgende Übersicht fasst die für Gastronomie und Getränkeversorgung wichtigsten Termine nach dem Verordnungstext und dem IHK-Leitfaden zusammen.

DatumRegelBetroffen
12. August 2026Geltungsbeginn, Konformität und PFAS-GrenzwerteErzeuger von Verpackungen
12. November 2026Anpassung bestehender LUCID-RegistrierungenHersteller nach Verpackungsrecht
12. Februar 2027mitgebrachte Behältnisse befüllen, Artikel 32Gastgewerbe mit Take-away
12. Februar 2028Mehrwegangebot ohne Aufpreis, Artikel 33Gastgewerbe außer Kleinstunternehmen
ab 2030Ziel von zehn Prozent MehrwegGastgewerbe mit Take-away

Die Angaben geben den Stand August 2026 wieder. Einzelheiten werden teils durch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission konkretisiert. Lassen Sie die Pflichten für Ihren Betrieb rechtlich prüfen.

Mehrwegangebot in der Gastronomie, was Artikel 32 und 33 verlangen

Nach Artikel 32 müssen Betriebe des Gastgewerbes, die Getränke oder Speisen zum Mitnehmen verkaufen, bis zum 12. Februar 2027 ein System einrichten, bei dem Gäste ihr eigenes Behältnis befüllen lassen können. Der Preis darf dabei nicht höher sein als bei Einwegverpackung, ein gut sichtbares Schild muss auf die Möglichkeit hinweisen. Artikel 33 verlangt bis zum 12. Februar 2028 zusätzlich ein Angebot in wiederverwendbaren Behältern innerhalb eines Mehrwegsystems.

Wer in Kantine oder Café ohnehin Trinkwasser ausgibt, kann mit einem Trinkbrunnen zum Befüllen von Flaschen oder einem Spender mit Glasbefüllung früh umstellen. Hinweise zu Gefäßen gibt der Beitrag Trinkflaschen und Becher für Wasserspender.

Mehrweg mit Wasserspender umsetzen

Mit dem Preisrechner sehen Sie in wenigen Schritten, was ein leitungsgebundener Wasserspender für Ihren Betrieb kostet und ob Miete oder Kauf passt.

Einwegflaschen im Büro ersetzen, warum Wasserspender Verpackung sparen

Ein leitungsgebundener Wasserspender kommt ohne Getränkeverpackung aus. Statt Kästen mit Einwegflaschen zu bestellen, zu lagern und zu entsorgen, zapfen Beschäftigte gefiltertes Leitungswasser direkt in Glas oder Mehrwegflasche. Laut dem Marktkorridor der Wasserspender Experten kostet ein Gerät für bis zu 20 Arbeitsplätze etwa 30 bis 146 Euro im Monat zur Miete oder 500 bis 1.500 Euro im Kauf, jeweils ohne Umsatzsteuer.

Auch Gallonensysteme arbeiten in der Regel mit wiederverwendbaren Behältern. Für Anbieter solcher Systeme gelten die Anforderungen der PPWR an wiederverwendbare Verpackungen. Den Vergleich der Systeme finden Sie unter Wasserspender oder Flaschenwasser und Wasserspender und Plastik.

Was Betriebe jetzt tun sollten

Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Betrieb Getränke oder Speisen zum Mitnehmen ausgibt und ob er als Kleinstunternehmen gilt. Danach lohnt ein Blick auf alle Stellen, an denen heute Einwegbecher oder Einwegflaschen anfallen.

Checkliste zur PPWR im Betrieb

Diese Fragen helfen bei der Vorbereitung.

Häufige Fragen

Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Weitere Pflichten folgen gestaffelt bis 2030 und darüber hinaus.

Bis zum 12. Februar 2027 müssen Take-away-Betriebe das Befüllen mitgebrachter Behältnisse ermöglichen, bis zum 12. Februar 2028 ein Mehrwegangebot ohne Aufpreis schaffen. Ab 2030 sollen sie mindestens zehn Prozent in Mehrweg anbieten.

Artikel 33 nimmt Kleinstunternehmen nach EU-Definition aus. Ob Ihr Betrieb darunter fällt, sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen.

Nein, die PPWR verbietet Einwegflaschen im Büro nicht. Wer Verpackung sparen möchte, kann Getränkekästen aber durch einen Wasserspender und Mehrwegflaschen ersetzen.

Die Gallonen sind Verpackungen. Für sie gelten die Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen, die vor allem der Anbieter als Erzeuger erfüllen muss.

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